Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
a)Litera aer seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
b)Litera ber eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;
c)Litera cer Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.er Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, zuerkannt erhalten hat.
(1a)Absatz eins aDie Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.Die Abfindung gemäß Absatz eins, Litera a, kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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