(1) Wird ein Anspruch auf Abfertigung durch Auszahlung abgegolten, so sind für den Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen des § 13b neuerlich zu erfüllen. Beschäftigungszeiten, die einem abgegoltenen Abfertigungsanspruch zugrunde liegen, dürfen einem neuen Anspruch nicht mehr zugerechnet werden.
(2) Übersteigen bei Abgeltung eines Abfertigungsanspruches die erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen (§ 13d Abs. 1), so sind diese Beschäftigungszeiten bei der Bemessung eines neuen Anspruchs zu berücksichtigen, sofern sich dieser auf Grund von mindestens 260 neuerlichen Beschäftigungswochen ergibt.
(3) Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers noch keinen Abfertigungsanspruch erworben, so sind die in diesem Arbeitsverhältnis verbrachten Beschäftigungszeiten sowohl für die Bemessung eines neuen Abfertigungsanspruches als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b zu berücksichtigen.
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