Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Abfertigungsanspruch beträgt
(2)Absatz 2Die Grundlage für die Berechnung der Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 13a) für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (§ 21a Abs. 3 letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.Die Grundlage für die Berechnung der Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (Paragraph 13 a,) für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (Paragraph 21 a, Absatz 3, letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
(3)Absatz 3Die Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts ergibt sich aus der kollektivvertraglichen oder mangels einer solchen aus der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten kürzeren Arbeitszeit ist diese oder die tatsächlich längere Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Normalarbeitszeit für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum, der der Berechnung des Abfertigungsanspruches zugrunde liegt, maßgebend war. Fallen in diesen Zeitraum sowohl Beschäftigungszeiten mit kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich längerer Arbeitszeit, so ist als Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts die durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen.
(3a)Absatz 3 aWird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung oder begründeten Austritt beendet, so ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Monatsentgelts mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor der Teilzeitbeschäftigung zugrunde lag.Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung oder begründeten Austritt beendet, so ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Monatsentgelts mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor der Teilzeitbeschäftigung zugrunde lag.
(4)Absatz 4Für die Berechnung des Monatsentgelts sind ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderzahlungen heranzuziehen. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Entgelts regeln.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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