§ 13c BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsErfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 13b, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnenErfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Paragraph 13 b,, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen
    1. 1.Ziffer einsdie Beschäftigungszeiten nach § 13b,die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 13 b,,
    2. 2.Ziffer 2alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß § 5 sowiealle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 5, sowie
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 4 Abs. 3 anzurechnenden Zeiten.die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzurechnenden Zeiten.
  1. (2)Absatz 2Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch für die Anrechnung gemäß Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 erfolgte.Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch für die Anrechnung gemäß Absatz eins, nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 erfolgte.
  2. (3)Absatz 3Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 3, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  3. (4)Absatz 4Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durchBeschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch
    1. 1.Ziffer einsEinvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    2. 2.Ziffer 2Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
    3. 3.Ziffer 3vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder
    4. 4.Ziffer 4Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
    aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  4. (5)Absatz 5Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 12 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet.Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 12 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet.
  5. (6)Absatz 6Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des § 13b erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 13b in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß § 13d unberücksichtigt geblieben ist, gilt § 13e Abs. 2 sinngemäß.Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des Paragraph 13 b, erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13 b, in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß Paragraph 13 d, unberücksichtigt geblieben ist, gilt Paragraph 13 e, Absatz 2, sinngemäß.
  6. (7)Absatz 7Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß § 22 die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mitzuteilen.Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph 22, die zur Beurteilung der Anrechnung nach Absatz eins, erforderlichen Angaben mitzuteilen.
  7. (8)Absatz 8Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13c BUAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13c BUAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 13c BUAG


Entscheidungen zu § 13c BUAG


Entscheidungen zu § 13c Abs. 1 BUAG


Entscheidungen zu § 13c Abs. 4 BUAG


Entscheidungen zu § 13c Abs. 7 BUAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13c BUAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13c BUAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13b BUAG
§ 13d BUAG