Arbeitnehmer, die
1. | in Dreischichtarbeit oder | |||||||||
2. | in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen, | |||||||||
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß. |
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