2.Ziffer 2in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (Paragraph 4, Absatz eins,) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. Paragraph 4 a, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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