§ 4b BUAG

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Arbeitnehmer, die

1.

in Dreischichtarbeit oder

2.

in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,

tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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