Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b gelten: Als Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, gelten:
a)Litera aZeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;
b)Litera bZeiten eines Urlaubes (Zusatzurlaubes) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wird;
c)Litera cZeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Arbeitsverhinderungen;
d)Litera dZeiten einer durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht;
e)Litera eZeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die Schlechtwetterentschädigung gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung wegen Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger Schlechtwetterstunden nicht besteht;
f)Litera fZeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß eines Arbeitstages;
g)Litera gZeiten einer Bildungsfreistellung gemäß §§ 118 und 130 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes.Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Paragraphen 118 und 130 Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes.
(Anm.: lit. h) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2009)Anmerkung, Litera h,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,)
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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