§ 10 BUAG Abfindung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a)

er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b)

er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hatin Anspruch nimmt;

c)

er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.03.2021

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a)

er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b)

er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hatin Anspruch nimmt;

c)

er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

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