Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger waren im Jahre 1995 vom 13. 3. bis 28. 7. 1995 (Erstkläger) bzw vom 3. 3. bis 8. 9. 1995 (Zweitkläger) als Hilfsarbeiter bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Dabei war der Zweitkläger mit dem Abbruch der Häuser und der Erstkläger mit dem Wegräumen und Sammeln des Materials sowie dessen Verladung eingesetzt. Die Gemeinschuldnerin verfügte über keine Gewerbeberechtigung und war auch nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse g... mehr lesen...
Norm: BUAG §10 Abs3IESG §1 Abs3 Z5
Rechtssatz: Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsabfindung nach dem BUAG sind von der Sicherung durch das IESG ausgeschlossen, besteht doch der Anspruch der Arbeitnehmer hier nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Entscheidungstexte 8 ObS 82/01v Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 82/01v ... mehr lesen...