Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Urlaubsanspruch. Für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) in einem Kalenderjahr gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1 040 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
(1a)Absatz eins aDer Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen bzw. Teilen von Beschäftigungswochen. Das am Ende des Urlaubsjahres bestehende Urlaubsausmaß ist auf ganze Tage kaufmännisch zu runden.
(2)Absatz 2Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (§ 21) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften für den Urlaub (§ 4) und den Zusatzurlaub (§ 4b) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß § 21 Abs. 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung mit einer Regelung gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (Paragraph 21,) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften für den Urlaub (Paragraph 4,) und den Zusatzurlaub (Paragraph 4 b,) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14,) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung mit einer Regelung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.
(3)Absatz 3Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 anzurechnen:Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, anzurechnen:
a)Litera aZeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183, gebührt;Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, oder Paragraph 13 c, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, gebührt;
b)Litera bZeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;
c)Litera cZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand;Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, sofern kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand;
d)Litera dZeiten einer vom Arbeitgeber oder von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit zur Teilnahme an Ausbildung-, Fortbildungs- und Schulungskursen;
e)Litera eZeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung gemäß § 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974;Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974;
f)Litera fZeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474;Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 474;
g)Litera gZeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, in der jeweils geltenden Fassung.Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß Paragraph 59, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4Zeiten nach Abs. 3 sind für die Bemessung der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurden.Zeiten nach Absatz 3, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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