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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | hinsichtlich des | |||||||||
7. | hinsichtlich | |||||||||
| im |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. |
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6. | hinsichtlich des | |||||||||
7. | hinsichtlich | |||||||||
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