§ 32 BThOG Vollziehung

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 , Abs.und des § 7 Abs. 2 bis 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 ,und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

(Anm.: aufgehoben durchhinsichtlich des BGBl. I Nr. 40/2014§ 8), soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 8§ 17 Abs. 6 , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, des § 25 der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7.

hinsichtlich desder § 17 Abs. 6 §§ 24 und § 25 31 der jeweils zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

108.

im übrigenÜbrigen der Bundeskanzler.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.08.2015

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 , Abs.und des § 7 Abs. 2 bis 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

3.

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 ,und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

5.

(Anm.: aufgehoben durchhinsichtlich des BGBl. I Nr. 40/2014§ 8), soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 8§ 17 Abs. 6 , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, des § 25 der Bundesminister für JustizWissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

7.

hinsichtlich desder § 17 Abs. 6 §§ 24 und § 25 31 der jeweils zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;
9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

108.

im übrigenÜbrigen der Bundeskanzler.

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