Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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