§ 348 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2015 die §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 lit. a und b sowie Abs. 7, 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a, 23 Abs. 1, 2, 9 und 10, 33c Abs. 1, 39a, 54 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 und 3 sowie 134 Abs. 2;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 124 Abs. 2, 133 und 182 Z 3.

(2) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nicht anzuwenden

1.

auf die Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1;

2.

auf bereits am 31. Dezember 2014 bestehende Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 2, und zwar so lange, als sich der maßgebliche Sachverhalt für diese Pflichtversicherungen nicht ändert.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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