Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 78 Abs. 6 und 8, 95 Abs. 4 und 4a, 98 Abs. 5, 148c Abs. 2 Z 2 sowie 148p Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Paragraphen 78, Absatz 6 und 8, 95 Absatz 4 und 4a, 98 Absatz 5,, 148c Absatz 2, Ziffer 2, sowie 148p Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 42 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 265 Abs. 11 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.Paragraph 265, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
(4)Absatz 4Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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