Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 337 Abs. 1, 1a und 2, 338 Abs. 2 und 354 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
In Kraft seit 30.03.2017 bis 31.12.9999
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