Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 a,, 7 Absatz 3 a,, 16 Absatz 5,, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a Z 2, 7 Abs. 3a und 16 Abs. 5 Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 a, Ziffer 2,, 7 Absatz 3 a und 16 Absatz 5, Ziffer 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 81 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 81 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.Paragraph 81, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach Paragraph 81, Absatz 4, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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