Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 26 a, Absatz eins, erster Satz sowie 27 Absatz 4 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2016 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 4 und 7;
3.Ziffer 3mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 26 Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 5 und 8.
(2)Absatz 2Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 24 a und 24d samt Überschriften, 26 Absatz eins a, sowie 309 Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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