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Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit 1den in § 689 Abs. Jänner 20171a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit 1den in § 689 Abs. Jänner 20171a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.