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Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit 1den in § 689 Abs. Jänner 20171a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft. Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit 1. Jänner 2017den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten gleichzeitig mit 1den in § 689 Abs. Jänner 20171a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft. Die Paragraphen 23, Absatz 10 und 123 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten gleichzeitig mit 1. Jänner 2017den in Paragraph 689, Absatz eins a, ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.