Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2012 die §§ 41a, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, 173 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 329 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 41 a,, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 173 Absatz 4,, 206 Absatz eins und 329 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 136 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 23a, 120 Abs. 1, 156 Abs. 1 und 182 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 23 a,, 120 Absatz eins,, 156 Absatz eins und 182 Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
1.Ziffer einsmehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
2.Ziffer 2mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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