Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Juli 2012 § 24 Abs. 2;mit 1. Juli 2012 Paragraph 24, Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2013 die §§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba, 124 Abs. 2, 136 Abs. 6a, 217 Abs. 2c und 5 sowie 287 Abs. 10 und 10a;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 23, Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, b, a,, 124 Absatz 2,, 136 Absatz 6 a,, 217 Absatz 2 c und 5 sowie 287 Absatz 10 und 10a;
(2)Absatz 2Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende ErhöhungsprozentsatzAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
1.Ziffer einsim Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
2.Ziffer 2im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(3)Absatz 3§ 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(4)Absatz 4Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.
In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
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