(1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.
(2) Die Übernahme und der Bau weiterer Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen, als Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. Straßenzüge, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen. Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.
(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (§ 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002). Die Übertragung ins Eigentum des Bundes erfolgt entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem bisherigen Träger der Straßenbaulast. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf den mautpflichtigen Strecken mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Abschluss des Übereinkommens über die Übernahme und die nähere Beschreibung der zu übernehmenden Straßen oder Straßenteile im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
1. | zum übrigen öffentlichen Straßennetz, | |||||||||
2. | zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha, | |||||||||
3. | zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, | |||||||||
4. | zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder | |||||||||
5. | zu Park & Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge | |||||||||
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen. |
(3) Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen (zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung. Drive Anlagen) auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27,, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.
(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.
(1a) Anschlussstellen, die im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Anschlussstellen.
(1b) Anbindungen des übrigen öffentlichen Straßennetzes über Betriebe gemäß § 27 an Bundesstraßen (Fahrverbindungen), die im Zeitraum zwischen dem 22. März 1990 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an derartigen Anbindungen.
(2) Jedenfalls keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art sind:
Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder Umlegungen, die durch Katastrophenfälle oder Brückenneubauten bedingt werden, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen. Die Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß § 27, die Zulegung weiterer Fahrstreifen und Änderungen der Nivelette, die nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind auch keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art.
(3) Werden Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, so kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Bescheid verfügen. § 1 Abs. 2, dritter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung). Vor Erlassung eines Bescheides sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Die Bescheide nach Abs. 1 und 3 sind in den berührten Gemeinden und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzubewahren.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (§ 7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einbringen.
(6) Für die Abs. 7 und 8 sowie für § 24 Abs. 6 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | „Seveso-Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU); | |||||||||
2. | „schwerer Unfall“ ist ein Ereignis (zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb oder aber auch durch äußere Einwirkung aufgrund von Naturereignissen ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 3 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind; | |||||||||
3. | „Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes“ ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt. |
(7) In einem Antrag gemäß Abs. 1 ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes auszuweisen.
(8) Eine Genehmigung für Straßenbauvorhaben gemäß Abs. 1 im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes darf überdies nur erteilt werden, wenn bei Planung, Bau und Betrieb solcher Vorhaben darauf Bedacht genommen wird – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, dass durch das Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
(1) Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 4 Abs. 1 genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1, wenn dies zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die in den §§ 4 Abs. 1 und 7 umschriebenen Grundsätze eingehalten werden und die von der Änderung oder Abweichung betroffenen Nachbarn gemäß § 7a in ihren Rechten nicht nachteilig berührt werden oder diese den spezifischen Änderungen oder Abweichungen nachweislich zugestimmt haben. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobi lität, Innovation und Technologie hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.
(3) An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zum Schutz der genannten Interessen und Rechte erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Behörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) schriftlich Mitteilung zu machen.
(4) Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(5) Angezeigte Änderungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von 8 Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorgenommen werden.
(6) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen, welche immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung darstellen, wenn die in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen nicht nachteilig berührt werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Bevölkerung von anzeigepflichtigen Änderungen (Abs. 3) sowie von anzeigefreien Änderungen (Abs. 6) im Vorhinein durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Änderung betroffenen Standortgemeinden zu informieren. Angrenzende Grundeigentümer im Sinne des § 7a sind nach Möglichkeit schriftlich zu informieren. Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.
(1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen werden folgende Instrumente vorgesehen:
1. | Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, | |||||||||
2. | Straßenverkehrssicherheitsaudit, | |||||||||
3. | netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit, | |||||||||
4. | Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung, | |||||||||
5. | Unfallkostenrechnung und | |||||||||
6. | Bestellung und Ausbildung von Gutachtern. |
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Europäische Kommission über Änderungen (Aufnahme oder Auflassung von Straßenzügen) in der Liste des Bundesstraßennetzes, welche an die Europäische Kommission übermittelt wurde, zu informieren. Die in Abs. 1 genannten Instrumente gelten nicht für Straßen in Tunneln, die dem Geltungsbereich des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
(3) Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine strategisch orientierte, vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Bundesstraße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Bundesstraßen auf die Sicherheit im Straßennetz. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Folgenabschätzung
1. | für den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 2 km vor der Einreichung zur Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1, | |||||||||
2. | für die Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 auf der Ebene des Einreichprojekts in vereinfachter Form | |||||||||
durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens mit dem Einreichprojekt zur Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 bzw. zur Auflassung von Straßenteilen nach § 4 Abs. 3 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. |
(4) Das Straßenverkehrssicherheitsaudit gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale einer Straße unter dem Sicherheitsaspekt und bezieht sich auf das Einreichprojekt, das Bauprojekt und den fertig gestellten Bau von Bundesstraßenbauvorhaben nach § 4 Abs. 1. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein.
(5) Durch die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß Abs. 1 Z 3 wird das Risiko von Unfällen und deren Schweregrad bewertet. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) führt mindestens alle fünf Jahre eine netzweite, abschnittsweise Straßenverkehrssicherheitsbewertung des gesamten in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes durch. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung besteht aus
1. | einer Einstufung der Sicherheit des untersuchten Bundesstraßennetzes unter Berücksichtigung der Entwurfsmerkmale (Sicherheitseinschätzung) der Straße und des Potentials für die Senkung der Unfallkosten in mindestens drei Kategorien und | |||||||||
2. | einer Prioritätenreihung jener Straßenabschnitte, bei denen eine Verbesserung der Infrastruktur das größte Potential für die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten hat. | |||||||||
Die Ergebnisse der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind entweder durch gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen oder durch direkte Abhilfemaßnahmen weiterzuverfolgen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite eine Aufstellung der Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten bewerteten Bundesstraßennetzes vorzulegen. |
(6) Die Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind periodische Überprüfungen der in Betrieb befindlichen Bundesstraßen einschließlich etwaiger Baustellen zur Feststellung von Sicherheitsdefiziten und Gefahrenpotentialen, die zu ihrer Behebung Maßnahmen unter Berücksichtigung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses erfordern. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat jährlich einfache Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen und mindestens alle zehn Jahre gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Falle des Neubaus von Bundesstraßen sind gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen erstmals innerhalb von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe durchzuführen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung ein Expertenteam, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen von Straßenabschnitten, die an unter die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 167 vom 30.04.2004 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 201 vom 07.06.2004 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 S 14, fallende Straßentunnel angrenzen, sind mindestens alle sechs Jahre gemeinsam mit der für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Stelle durchzuführen.
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Abs. 1 eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(8) Durch die Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag fachlich qualifizierte Personen als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren.
(2) Eine Person ist fachlich qualifiziert im Sinne des Abs. 1, wenn sie
1. | über mehrjährige einschlägige Ausbildung und praktische Erfahrung auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr sowie der Unfallanalyse verfügt und | |||||||||
2. | den Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5c Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen hat. |
(3) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die Ausbildung und praktische Erfahrung gemäß Abs. 2 Z 1 und über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sowie | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen. |
(4) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(5) Ein zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von 20 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren in einem Fortbildungslehrgang gemäß § 5c Abs. 4 fortzubilden, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat.
(6) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre
1. | die vorgeschriebene Fortbildung absolviert hat und | |||||||||
2. | zumindest zwei Straßenverkehrssicherheitsaudits oder gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen in fachlich korrekter Weise durchgeführt hat. |
(7) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag auf Verlängerung sind anzuschließen:
1. | Nachweise über die absolvierte Fortbildung und über die durchgeführten Straßenverkehrssicherheitsaudits bzw. gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen sowie | |||||||||
2. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verlängerung. |
(8) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen. Wird eine Verlängerung nicht erlangt, so kann frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats ein neuer Antrag gemäß Abs. 3 gestellt werden; der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 muss in diesem Fall wiederholt werden.
(9) Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Vertrag gemäß § 5c Abs. 1 besteht, entfällt die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage eines Gutachtens einer Ausbildungseinrichtung.
(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung nicht mehr vorliegen oder nicht bestanden haben oder wenn der zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit eine grobe Pflichtverletzung begangen hat.
(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
1. | über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und | |||||||||
2. | nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 gleichwertig ist, | |||||||||
auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Z 2 nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 zu absolvieren. |
(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1, | |||||||||
3. | Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 und | |||||||||
4. | ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen. | |||||||||
Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. |
(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(4) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
(7) § 5a Abs. 9 bis 11 ist anzuwenden.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
1. | Lehrgänge gemäß Abs. 3 einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist, | |||||||||
2. | Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat, | |||||||||
3. | Gutachten darüber zu erstellen hat, ob | |||||||||
a) | die Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind, | |||||||||
b) | die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, | |||||||||
4. | berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen. |
(2) Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:
1. | Straßenplanung, | |||||||||
2. | Unfallanalyse, | |||||||||
3. | menschliches Verhalten im Straßenverkehr, | |||||||||
4. | Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, | |||||||||
5. | Straßenausrüstung, | |||||||||
6. | Prüfberichterstellung (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung) und | |||||||||
7. | praktisches Auditbeispiel. | |||||||||
Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken. |
(4) In einem Fortbildungslehrgang für zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen Aktualisierungen und Entwicklungen der Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkten zu vermitteln. Der Fortbildungslehrgang muss unter Berücksichtigung des Schutzes von ungeschützten Verkehrsteilnehmern mindestens zwei Themenbereiche der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkte umfassen.
(5) Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sie
1. | über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt, | |||||||||
2. | Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet und | |||||||||
3. | über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt. |
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. | Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, | |||||||||
2. | Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits, | |||||||||
3. | Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit, | |||||||||
4. | Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen, | |||||||||
5. | die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und | |||||||||
6. | Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3 und 4. |
(1) Die Aufwendungen für Zwecke der Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese Mittel sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch die Gewährung von Zuschüssen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation, Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden.
(2) Die Gewährung von Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 21 und 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, gelten sinngemäß.
(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.
(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(6) Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.
(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.
(1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a) | dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und | |||||||||
b) | dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. |
(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.
(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.
(6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.
(1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
(3) Der Bund leistet an das Land Burgenland entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 37 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Steinberg-Dörfl (S 31, B 50) bis zur Staatsgrenze bei Rattersdorf.
(4) Der Bund leistet an das Land Wien entsprechend dem Baufortschritt einen Zuschuss in der Höhe von 231,6 Millionen Euro zur Errichtung einer Straße von Hirschstetten (A 23) bis zum Beginn der Einschließlichstrecke der S 1 im Bereich der Straße Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse.
(1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.
(2) Wird der Durchzugsverkehr von einem Bundesstraßenteilstück durch eine längere Zeitspanne unterbrochen oder umgeleitet, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung treffen oder den Trägern der Straßenbaulast jener Straßen, auf welche der Verkehr umgeleitet wird, die durch die stärkere Benützung entstandenen Schäden abgelten.
(1) Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(1a) Zur Sicherung der Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die örtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante Ausbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(1b) Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(3) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 3 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 ) treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
(6) Die Verordnung hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.
(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff finden sinngemäß Anwendung.
(4) Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 21 treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.
(1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen.
(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung.
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Ausnahmebewilligung. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Auf Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m.
(3) Erwächst einem Grundeigentümer beziehungsweise Bergbauberechtigten durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ein Nachteil, so hat die Behörde dem Grundeigentümer (Bergbauberechtigten) auf seinen Antrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20 eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, soweit es sich nicht um ein Vorhaben des Grundeigentümers (Bergbauberechtigten) innerhalb einer Zone von 15 m handelt. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann in diesem Verfahren die Enteignung des von der Verfügung betroffenen Grundstückes oder Grundstückteiles beantragen.
(4) Die Breite der in Abs. 1 und 2 genannten Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die in Abs. 1 und 2 genannten Entfernungen bei Bundesstraßenabschnitten im dicht besiedelten Gebiet oder im Gebirge auf ein den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Ausmaß zu verringern.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(1) Wenn Baumfällungen, Holzbringungen, Wasserableitungen, Sprengungen, Grab- und Bohrarbeiten oder ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen den Bestand oder Erhaltungszustand einer Bundesstraße unmittelbar oder mittelbar gefährden, kann die Behörde über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet anordnen, daß die angeführten Verrichtungen oder einzelne derselben, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit ihrer Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Straße oder der Straßenbenützer durch die beabsichtigten Arbeiten ausgeschlossen ist oder bei Einhaltung der gleichzeitig festzusetzenden Bedingungen hintangehalten werden kann.
(2) Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 in der freien Benützung seines Grundes, welche er schon vor Erlassung der in Abs. 1 bezeichneten Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 23 werden hiedurch nicht berührt.
Auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung, wegen schlechter Sicht oder dergleichen erfordern, durch Bescheid anordnen, daß ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Bundesstraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten der Straße (§ 21 Abs. 4) zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
(1) Die Wasserableitung auf Anlagen der Bundesstraße ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(2) Hingegen sind die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet, den freien Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dergleichen, gegen Entschädigung, die im Streitfall unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen ist, zu dulden.
(3) Das Weiden des Viehes auf Anlagen der Bundesstraße sowie jede eigenmächtige Baum- oder Grasnutzung ist verboten. Auf den gegen eine Bundesstraße nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von 4 m von der Straße (§ 21 Abs. 4) nur parallel zu dieser gepflügt werden.
(4) Die Anrainer von Bundesstraßen sind verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an der Liegenschaft sind gesondert zu vergüten.
(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau oder Ausbau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt.
(6) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) sind diese Informationen nur auf Verlangen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zur Verfügung zu stellen.
Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 2 bis 4.
(2) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen oder nach Ablauf der Frist die Anpassung oder die gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.
(3) Im Zusammenhang mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957) und Bundesstraßen erlauben. Es ist sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung dieser Anlagen auf Kosten des Eisenbahnunternehmens anzuordnen.
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann Zu- und Abfahrten zu und von militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres zu militärischen Zwecken erlauben, sofern sichergestellt ist, dass für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Der dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) dadurch entstehende Aufwand ist abzugelten.
(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2006)
(1) Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Weiters ist die Zustimmung zu versagen, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, sofern dem nicht wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen; dies gilt nicht für die Abhaltung von Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann - sofern dies nicht den Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.
(2) Auf Parkplätzen von Bundesstraßen ist die Errichtung von Haltestellen von Kraftfahrlinien mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den §§ 7 und 7a zu erwarten sind. Dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist ein Ersatz der Kosten für die erforderlichen baulichen Änderungen zu leisten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.
Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
Kosten, die der Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen in § 4, § 4a und § 17 erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
1. | für die in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durchzuführenden Verwaltungsverfahren und | |||||||||
2. | für Verwaltungsverfahren nach §§ 5a und 5b | |||||||||
kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten. |
Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind, | |||||||||
2. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind. |
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(1) Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(3) Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Abs. 1 genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Abs. 1 und Abs. 3 fallenden Straßenzüge, die unter Abs. 2 und Abs. 3, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Abs. 3 genannten Zeitpunkt fest.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 am 1. September 1971 in Kraft.
(2) Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. April 2002 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
a) | das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oder | |||||||||
b) | das Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist oder | |||||||||
c) | das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird. | |||||||||
Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
(5) Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Abs. 4 erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung. § 11 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(6) Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.
(7) Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.
(8) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 10 Abs. 3 und 4, 31a, 35 und 37 sowie die Verzeichnisse 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. | § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf die in den Verzeichnissen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010 beschriebenen Straßenzüge nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem UVP-G 2000 anhängig ist. | |||||||||
3. | In der Zeit bis 19. Dezember 2013 dürfen Tätigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachtern gemäß § 5a bzw. § 5b vorbehalten sind, auch von Personen durchgeführt werden, die hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zumindest die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Z 1 erfüllen. | |||||||||
4. | Die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 Z 2 gilt für Personen als erfüllt, die vor Inkrafttreten dieser Novelle eine spezifische Ausbildung zum Straßenverkehrssicherheitsgutachter erfolgreich absolviert haben, welche in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist. Sofern diese Personen um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist. |
(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2017 tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.
(11) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. Nr. II 96/1997, geändert mit BGBl. II Nr. 278/2006, bleibt vorerst aufrecht; sie tritt außer Kraft
a) | mit Erlassung einer Verordnung nach § 14, mit der für die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2017 geänderte Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 betreffend die S 18 Bodensee Schnellstraße ein Bundesstraßenplanungsgebiet ausgewiesen wird, oder | |||||||||
b) | mit rechtskräftiger Entscheidung nach § 4 Abs. 1, mit der der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße auf Grundlage der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2017 geänderten Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 bestimmt wird; diesfalls ist das Außerkrafttreten vom zuständigen Bundesminister im Bundesgesetzblatt (II) kundzumachen. |
(12) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(13) Die §§ 5 Abs. 1, 2, 5 und 6, 5a Abs. 3 bis 8, 5b Abs. 2, 3, 5 und 6, 5c Abs. 2 bis 6, 5d und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. | Die erste netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen. | |||||||||
2. | Der Europäischen Kommission ist der erste Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 bewerteten Netzes bis spätestens 31. Oktober 2025 vorzulegen. | |||||||||
3. | § 5c Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 gilt für Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die ihre Ausbildung ab 17. Dezember 2024 absolvieren. |
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1936 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S. 1. |
Nr. | Bezeichnung | Beschreibung der Strecke |
A 1 | West Autobahn | Wien/Auhof (B 1) – Knoten Steinhäusl (A 21) – Knoten St. Pölten (S 33, S 34) – Knoten Linz (A 7) – Knoten Haid (A 25) – Knoten Voralpenkreuz (A 8/A 9) – Knoten Salzburg (A 10) – Staatsgrenze am Walserberg |
A 2 | Süd Autobahn | Knoten Wien/Inzersdorf (A 23/B 17) Knoten Wiener Neustadt (S 4) – Knoten Seebenstein (S 6) – Wechsel – Knoten bei Riegersdorf (S 7) – Knoten Graz/Ost – Knoten Graz/West (A 9) – Pack – Knoten Klagenfurt/Nord (S 37) – Knoten Villach (A 10/A 11) – Staatsgrenze bei Arnoldstein, einschließlich Knoten Graz/Ost – Graz/Liebenau (Sternäckerweg) |
A 3 | Südost Autobahn | Knoten Guntramsdorf (A 2) – Knoten Eisenstadt (S 31) – Wulkaprodersdorf – Staatsgrenze bei Klingenbach |
A 4 | Ost Autobahn | Wien/Stadionbrücke (B 221/B 227) – Knoten Prater (A 23) – Knoten Wien/Simmering (A 22) - Knoten Schwechat (S 1) – Knoten Bruckneudorf (A 6) – Staatsgrenze bei Nickelsdorf |
A 5 | Nord/Weinviertel Autobahn | Knoten Eibesbrunn (S 1) – Wolkersdorf – Staatsgrenze bei Drasenhofen |
A 6 | Nordost Autobahn | Knoten Bruckneudorf (A 4) – Staatsgrenze bei Kittsee |
A 7 | Mühlkreis Autobahn | Knoten Linz (A 1) – Knoten Linz/Hummelhof (A 26) – Unterweitersdorf (S 10) |
A 8 | Innkreis Autobahn | Knoten Voralpenkreuz (A 1/A 9) – Knoten Wels (A 25) – Staatsgrenze bei Suben |
A 9 | Pyhrn Autobahn | Knoten Voralpenkreuz (A 1/A 8) – Bosrucktunnel – Knoten St. Michael (S 6/S 36) – Knoten Graz/West (A 2) – Staatsgrenze bei Spielfeld |
A 10 | Tauern Autobahn | Knoten Salzburg (A 1) – Knoten Pongau – Katschbergtunnel – Knoten Spittal/Millstätter See – Knoten Villach (A 2/A 11), einschließlich Knoten Pongau – Bischofshofen (B 164/B 311) sowie einschließlich Lieserhofen (B 98) – Knoten Spittal/Millstätter See – Lendorf (B 100) |
A 11 | Karawanken Autobahn | Knoten Villach (A 2/A 10) – Staatsgrenze im Karawankentunnel |
A 12 | Inntal Autobahn | Staatsgrenze bei Kufstein – Knoten Innsbruck/Amras (A 13) – Knoten Innsbruck/West (A 13) – Knoten Oberinntal – Zams (S 16), einschließlich Knoten Oberinntal – Landecker Tunnel – Fließ (B 180) sowie einschließlich Knoten bei Haiming – Tschirganttunnel – Nassereith (B 179/B 189) |
A 13 | Brenner Autobahn | Knoten Innsbruck/Amras (A 12) – Knoten Innsbruck – Staatsgrenze am Brennerpaß, einschließlich Knoten Innsbruck/West (A 12) – Knoten Innsbruck |
A 14 | Rheintal/Walgau Autobahn | Staatsgrenze bei Hörbranz – Pfändertunnel – Knoten Bregenz – Knoten bei Dornbirn (S 18) – Bludenz/Ost (S 16), einschließlich Knoten Bregenz – Bregenz (L 202) |
A 21 | Wiener Außenring Autobahn | Knoten Steinhäusl (A 1) – Knoten Vösendorf (A 2/S 1) |
A 22 | Donauufer Autobahn | Knoten Wien/Simmering (A 4) –Knoten Kaisermühlen (A 23) – Knoten Nordbrücke – Knoten Korneuburg/West (S 1) – Knoten Stockerau/West (S 3, S 5), einschließlich Anschluss Nordbrücke (B 14/B 227) – Nordbrücke – Knoten Nordbrücke – Lundenburger Gasse/Ignaz-Köck-Straße |
A 23 | Autobahn Südosttangente Wien | Wien/Altmannsdorf (B 224) – Knoten Inzersdorf (A 2) – Knoten Prater (A 4) – Knoten Kaisermühlen (A 22) – Hirschstetten (S 2) |
A 25 | Welser Autobahn | Knoten Haid (A 1) – Knoten Wels (A 8) |
A 26 | Linzer Autobahn | Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Linz/Urfahr (B 127) |
Nr. | Bezeichnung | Beschreibung der Strecke |
S 1 | Wiener Außenring Schnellstraße | Knoten Vösendorf (A 2, A 21) – Knoten Rustenfeld (Einschließlichstrecke) – Knoten Schwechat (A 4) – Knoten bei Raasdorf (Einschließlichstrecke) – Knoten bei Raasdorf (S 8) – Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) – Knoten Eibesbrunn (A 5) – Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld – Leopoldsdorf (B 16) sowie einschließlich Knoten bei Raasdorf – Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse) |
S 2 | Wiener Nordrand Schnellstraße | Knoten Wien/Hirschstetten (A 23) – Knoten Wien/Süßenbrunn (S 1) - Deutsch Wagram (S 1) (Anmerkung 1) |
S 3 | Weinviertler Schnellstraße | Knoten Stockerau/West (A 22, S 5) – Hollabrunn – Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf |
S 4 | Mattersburger Schnellstraße | Mattersburg (B 50) – Knoten Mattersburg (S 31) – Knoten Wiener Neustadt (A 2, B 17) |
S 5 | Stockerauer Schnellstraße | Knoten Stockerau/West (A 22, S 3) – Knoten Jettsdorf (S 33) – Krems (B 3/B 37) |
S 6 | Semmering Schnellstraße | Seebenstein (B 54) – Knoten Seebenstein (A 2) – Semmeringtunnel – Knoten Bruck/Mur (S 35) – Knoten St. Michael (A 9/ S 36) |
S 7 | Fürstenfelder Schnellstraße | Knoten bei Riegersdorf (A 2) – Fürstenfeld – Staatsgrenze bei Heiligenkreuz |
S 8 | Marchfeld Schnellstraße | Knoten bei Raasdorf (S 1) – Staatsgrenze bei Marchegg |
S 10 | Mühlviertler Schnellstraße | Unterweitersdorf (A 7) – Freistadt – Staatsgrenze bei Wullowitz |
S 16 | Arlberg Schnellstraße | Zams (A 12) – Arlbergtunnel – Bludenz/Ost (A 14) |
S 18 | Bodensee Schnellstraße | Knoten bei Dornbirn (A 14) – Staatsgrenze bei Höchst |
S 31 | Burgenland Schnellstraße | Eisenstadt/Ost (B 50) – Knoten Eisenstadt (A 3) – Knoten Mattersburg (S 4) – Steinberg-Dörfl (B 50) |
S 33 | Kremser Schnellstraße | Knoten St. Pölten (A 1, S 34) – Traismauer – Donaubrücke Traismauer – Knoten Jettsdorf (S 5), einschließlich Traismauer – Krems/Süd (B 33/B 37) (Anmerkung 2) |
S 34 | Traisental Schnellstraße | St. Pölten/Hafing (B 1) – Knoten St. Pölten/West (A 1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20) |
S 35 | Brucker Schnellstraße | Knoten Bruck/Mur (S 6) – Knoten Peggau-Deutschfeistritz (A 9) |
S 36 | Murtal Schnellstraße | Knoten St. Michael (A 9/S 6) – Judenburg – Scheifling (S 37) |
S 37 | Klagenfurter Schnellstraße | Scheifling (S 36) – Friesach – Knoten Klagenfurt/Nord (A 2) |
Anmerkung 1: Der zur Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der Umfahrung Süßenbrunn mit Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als Bundesstraße aufgelassen.
Anmerkung 2: Der Straßenzug Traismauer - Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe der Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen.
1. | Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft. | |||||||||
2. | Der Bund hat aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln der Mineralölsteuer der Stadt Wien zu ersetzen: | |||||||||
a) | die Kosten der Planung und Errichtung einer Brücke über den Donaukanal in Verlängerung der Rembrandtstraße (Roßauerbrücke), zwischen den beiden Ästen der B 227 Donaukanal Straße, | |||||||||
b) | die Kosten der Planung und Errichtung der Straßen- und Brückenverbindung zwischen der B 221 Wiener Gürtel Straße am Liechtenwerderplatz und der B 227 Donaukanal Straße bei der Nordbergstraße/Friedensbrücke. | |||||||||
3. | Die Bestimmungen des § 20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit 1. April 1983. | |||||||||
4. | Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung, behalten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG 1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz geändert hat. | |||||||||
5. | Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister | |||||||||
für Bauten und Technik, hinsichtlich Artikel I Z 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
BGBl. Nr. 239/1975 (NR: GP XIII RV 1459 AB 1505 S. 140. BR: 1324 AB 1330 S. 340.)
BGBl. Nr. 416/1975 (NR: GP XIII AB 1678 S. 150. BR: AB 1426 S. 344.)
BGBl. Nr. 294/1978 (NR: GP XIV IA 45/A und 92/A AB 913 S. 96. BR: AB 1846 S. 377.)
BGBl. Nr. 63/1983 (NR: GP XV RV 1204 AB 1398 S. 143. BR: 2635 AB 2640 S. 431.)
BGBl. Nr. 165/1986 (NR: GP XVI RV 713 AB 895 S. 131. BR: 3093 AB 3100 S. 473.)
BGBl. Nr. 159/1990 (NR: GP XVII IA 285/A AB 1183 S. 131. BR: AB 3826 S. 526.)
BGBl. Nr. 420/1992 (NR: GP XVIII IA 274/A und IA 117/A AB 572 S. 74. BR: AB 4294 S. 556.)
BGBl. Nr. 33/1994 (NR: GP XVIII IA 633/A AB 1439 S. 149. BR: AB 4694 S. 578.)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. I Nr. 31/1997 (NR: GP XX RV 424 AB 595 S. 63. BR: 5387 AB 5389 S. 623.)
BGBl. I Nr. 182/1999 (NR: GP XX RV 1969 AB 2060 S. 181. BR: AB 6059 S. 657.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)
BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
BGBl. I Nr. 95/2004 (NR: GP XXII IA 422/A AB 583 S. 71. BR: AB 7117 S. 712.)
BGBl. I Nr. 154/2004 (NR: GP XXII AB 758 S. 89. BR: 7158 AB 7172 S. 717.)
BGBl. I Nr. 58/2006 (NR: GP XXII RV 1333 AB 1369 S. 142. BR: 7499 AB 7506 S. 733.)
BGBl. I Nr. 24/2010 (NR: GP XXIV RV 577 AB 633 S. 57. BR: AB 8296 S. 783.)
BGBl. I Nr. 62/2011 (NR: GP XXIV RV 1204 AB 1307 S. 112. BR: AB 8529 S. 799.)
[CELEX-Nr.: 32008L0096]
BGBl. I Nr. 34/2013 (NR: GP XXIV RV 2108 AB 2123 S. 188. BR: 8885 AB 8901 S. 817.)
BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
BGBl. I Nr. 5/2017 (NR: GP XXV RV 1347 AB 1420 S. 157. BR: AB 9696 S. 862.)
BGBl. I Nr. 7/2017 (NR: GP XXV RV 1353 AB 1421 S. 157. BR: AB 9697 S. 862.)
[CELEX-Nr.: 32008L0096]
BGBl. I Nr. 156/2021 (NR: GP XXVII RV 936 AB 998 S. 117. BR: AB 10712 S. 929.)
[CELEX-Nr.: 32008L0096, 32012L0018]
I. Allgemeines | |
Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen | |
Einteilung der Bundesstraßen | |
Bestandteile der Bundesstraßen | |
Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen | |
Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe | |
Sicherheitsmanagement | |
Straßenverkehrssicherheitsgutachter | |
Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten | |
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge | |
Verordnungsermächtigungen | |
Straßenforschung | |
II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung | |
Grundsätze und objektiver Nachbarschutz | |
Subjektiver Nachbarschutz | |
Straßenbaulast | |
Beiträge | |
Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen | |
III. Zwangsrechte und Verpflichtungen | |
Bundesstraßenplanungsgebiet | |
Bundesstraßenbaugebiet | |
Untersuchungen und Vorarbeiten | |
Enteignung | |
Entschädigung, Parteistellung | |
Einleitung des Verfahrens | |
Enteignungsverfahren | |
Rückübereignung | |
IV. Schutz der Straßen | |
Bauten an Bundesstraßen | |
Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken | |
Benachbarte Waldungen | |
Anrainerverpflichtungen | |
Ankündigungen und Werbungen | |
Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten | |
Betriebe an Bundesstraßen | |
Benützung der Bundesstraßen | |
Lagerungen | |
V. Sachverständige, Kosten und Gebühren | |
Sachverständige | |
Kostentragung | |
Gebühren | |
VI. Behörden und Rechtsschutz | |
Behörden | |
Örtliche Zu-ständigkeit der Landesverwaltungsgerichte | |
Aufschiebende Wirkung | |
VII. Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten, Vollziehung | |
Übergangsbestimmung | |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Setzung von Vorschriften | |
Verweisungen | |
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft | |
Vollziehung | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Umsetzung von Unionsrecht |