1.Ziffer einsdie Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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