Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 am 1. September 1971 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3, am 1. September 1971 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft.Mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), Bundesgesetzblatt Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 113, außer Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. April 2002 außer Kraft.Die Paragraphen 2,, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten am 1. April 2002 in Kraft. Die Paragraphen 4 a,, 9, 13 und 33 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. April 2002 außer Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entwederDie Paragraphen 4, Absatz eins bis 5, 7a Absatz eins,, 14 Absatz 4,, 15, 26 Absatz eins und 27 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
a)Litera adas Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oderdas Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder
b)Litera bdas Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist oderdas Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, eingeleitet worden ist oder
c)Litera cdas Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.das Vorverfahren gemäß Paragraph 4, UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß Paragraph 4, bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Abs. 4 erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung. § 11 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Absatz 4, erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung. Paragraph 11 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(6)Absatz 6Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den Paragraphen 2,, 26 oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.
(7)Absatz 7Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Paragraph 27, Absatz 3, oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.
(8)Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 10 Abs. 3 und 4, 31a, 35 und 37 sowie die Verzeichnisse 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5d, 10 Absatz 3 und 4, 31a, 35 und 37 sowie die Verzeichnisse 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf die in den Verzeichnissen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010 beschriebenen Straßenzüge nicht anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011, ist auf die in den Verzeichnissen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2010, beschriebenen Straßenzüge nicht anzuwenden.
2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem UVP-G 2000 anhängig ist.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem UVP-G 2000 anhängig ist.
3.Ziffer 3In der Zeit bis 19. Dezember 2013 dürfen Tätigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachtern gemäß § 5a bzw. § 5b vorbehalten sind, auch von Personen durchgeführt werden, die hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zumindest die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Z 1 erfüllen.In der Zeit bis 19. Dezember 2013 dürfen Tätigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachtern gemäß Paragraph 5 a, bzw. Paragraph 5 b, vorbehalten sind, auch von Personen durchgeführt werden, die hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zumindest die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen.
4.Ziffer 4Die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 Z 2 gilt für Personen als erfüllt, die vor Inkrafttreten dieser Novelle eine spezifische Ausbildung zum Straßenverkehrssicherheitsgutachter erfolgreich absolviert haben, welche in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist. Sofern diese Personen um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 vergleichbar ist.Die Voraussetzung des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, gilt für Personen als erfüllt, die vor Inkrafttreten dieser Novelle eine spezifische Ausbildung zum Straßenverkehrssicherheitsgutachter erfolgreich absolviert haben, welche in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, vergleichbar ist. Sofern diese Personen um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang mit dem Lehrgang gemäß Paragraph 5 c, Absatz 3, vergleichbar ist.
(9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des römisch VI. Abschnittes und die Paragraphen 20, Absatz 3,, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.
(10)Absatz 10§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2017 tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, eingeleitet wurde, ist Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.
(11)Absatz 11Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. Nr. II 96/1997, geändert mit BGBl. II Nr. 278/2006, bleibt vorerst aufrecht; sie tritt außer KraftDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 96 aus 1997,, geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2006,, bleibt vorerst aufrecht; sie tritt außer Kraft
a)Litera amit Erlassung einer Verordnung nach § 14, mit der für die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2017 geänderte Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 betreffend die S 18 Bodensee Schnellstraße ein Bundesstraßenplanungsgebiet ausgewiesen wird, odermit Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 14,, mit der für die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, geänderte Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 betreffend die S 18 Bodensee Schnellstraße ein Bundesstraßenplanungsgebiet ausgewiesen wird, oder
b)Litera bmit rechtskräftiger Entscheidung nach § 4 Abs. 1, mit der der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße auf Grundlage der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2017 geänderten Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 bestimmt wird; diesfalls ist das Außerkrafttreten vom zuständigen Bundesminister im Bundesgesetzblatt (II) kundzumachen.mit rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins,, mit der der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße auf Grundlage der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, geänderten Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 bestimmt wird; diesfalls ist das Außerkrafttreten vom zuständigen Bundesminister im Bundesgesetzblatt (römisch II) kundzumachen.
(12)Absatz 12§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(13)Absatz 13Die §§ 5 Abs. 1, 2, 5 und 6, 5a Abs. 3 bis 8, 5b Abs. 2, 3, 5 und 6, 5c Abs. 2 bis 6, 5d und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Die Paragraphen 5, Absatz eins,, 2, 5 und 6, 5a Absatz 3 bis 8, 5b Absatz 2,, 3, 5 und 6, 5c Absatz 2 bis 6, 5d und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie erste netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 ist bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen.Die erste netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022, ist bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen.
2.Ziffer 2Der Europäischen Kommission ist der erste Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten gemäß § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 bewerteten Netzes bis spätestens 31. Oktober 2025 vorzulegen.Der Europäischen Kommission ist der erste Bericht über die Sicherheitseinordnung des gesamten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022, bewerteten Netzes bis spätestens 31. Oktober 2025 vorzulegen.
3.Ziffer 3§ 5c Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2022 gilt für Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die ihre Ausbildung ab 17. Dezember 2024 absolvieren.Paragraph 5 c, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022, gilt für Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die ihre Ausbildung ab 17. Dezember 2024 absolvieren.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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