Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
1.Ziffer einsLehrgänge gemäß Abs. 3 einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,Lehrgänge gemäß Absatz 3, einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
2.Ziffer 2Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
3.Ziffer 3Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
a)Litera adie Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
b)Litera bdie Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
4.Ziffer 4berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
(2)Absatz 2Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Absatz 3, können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Absatz eins, abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:
1.Ziffer einsStraßenplanung,
2.Ziffer 2Unfallanalyse,
3.Ziffer 3menschliches Verhalten im Straßenverkehr,
4.Ziffer 4Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern,
5.Ziffer 5Straßenausrüstung,
6.Ziffer 6Prüfberichterstellung (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung) und
7.Ziffer 7praktisches Auditbeispiel.
Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.
(4)Absatz 4In einem Fortbildungslehrgang für zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen Aktualisierungen und Entwicklungen der Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkten zu vermitteln. Der Fortbildungslehrgang muss unter Berücksichtigung des Schutzes von ungeschützten Verkehrsteilnehmern mindestens zwei Themenbereiche der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsschwerpunkte umfassen.In einem Fortbildungslehrgang für zertifizierte Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen Aktualisierungen und Entwicklungen der Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsschwerpunkten zu vermitteln. Der Fortbildungslehrgang muss unter Berücksichtigung des Schutzes von ungeschützten Verkehrsteilnehmern mindestens zwei Themenbereiche der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsschwerpunkte umfassen.
(5)Absatz 5Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sieEine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, geeignet, wenn sie
3.Ziffer 3über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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