Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
1.Ziffer einsfür die in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) durchzuführenden Verwaltungsverfahren und
2.Ziffer 2für Verwaltungsverfahren nach §§ 5a und 5bfür Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 5 a und 5b
kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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