Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2)Absatz 2Durch Anschlussstellen werden Verbindungen
2.Ziffer 2zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,
3.Ziffer 3zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,zu Flughäfen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
4.Ziffer 4zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oderzu Häfen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, oder Länden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 23, SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder
5.Ziffer 5zu Park & Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3)Absatz 3Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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