§ 32a BStG 1971

BStG 1971 - Bundesstraßengesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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