§ 5d BStG 1971 Verordnungsermächtigungen

BStG 1971 - Bundesstraßengesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 5d.Paragraph 5 d,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.Ziffer einsAblauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,
  2. 2.Ziffer 2Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,
  3. 3.Ziffer 3Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,
  4. 4.Ziffer 4Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,
  5. 5.Ziffer 5die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und
  6. 6.Ziffer 6Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3 und 4.Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5 und Paragraph 5 c, Absatz 3 und 4.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
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