Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2)Absatz 2Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.Verträge nach den Paragraphen 25 bis 28 sind entgeltlich.
In Kraft seit 10.05.2006 bis 31.12.9999
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