Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.
(2)Absatz 2Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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