Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so frei gehalten werden, daß das Unterseil weder durch Wasser läuft noch sonst behindert wird.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 97 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 97 BPVS