Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:
1Ziffer einsSchlag = Halt!
2Ziffer 2Schläge = Auf!
3Ziffer 3Schläge = Hängen!
(2)Absatz 2Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Abs. 3) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Absatz 3,) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3)Absatz 3Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen:
a)Litera aBeginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;
b)Litera bjede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;
c)Litera cjede Seilfahrt mit eigener Signalgebung (Selbstfahrersignal).
(4)Absatz 4Alle Ankündigungssignale müssen eine Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt verwendet werden.
(5)Absatz 5Andere als die festgesetzten Signale dürfen weder gegeben noch befolgt werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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