Anl. 1 BPVS Faserseele

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

1. Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.

2. Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil nicht unmittelbar berühren.

3. Die Faserseele kann eine Einlage aus einem Stahldrahtseil oder einer Stahldrahtlitze enthalten.

4. Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe dürfen die Garne der Fasereinlage einen extrahierbaren Anteil von höchstens 5 v. H. des trockenen Fasergewichtes aufweisen.

5. Die Faserseele muß ein wasserfreies und wasserabweisendes Tränkungsmittel enthalten, das frei von wasserlöslichen Säuren und angriffsfähigen Salzen ist. Es muß, mäßig erwärmt, flüssig genug werden, um die Seele wirksam zu durchtränken, und darf auch im Verlauf von Jahren nicht erhärten. Die getränkte Faserseele darf nur einen extrahierbaren Anteil von höchstens 35 v. H. des Gewichtes der trockenen Faser haben.

Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, deren Tränkungsmittel die Reibungszahl zwischen Seil und Treibscheibenfutter in stärkerem Maße herabsetzen (zum Beispiel Vaseline oder fettartige Stoffe, darf der extrahierbare Anteil höchstens 25 v. H. betragen.

Litzen

6. Die Litzen können aus Drähten gleichen oder unterschiedlichen Durchmessers hergestellt werden. Für die jeweils vorkommende größte Drahtstärke δ in mm bei einem Seildurchmesser d in mm bietet die Beziehung einen Anhalt:

 

                                                        

 

7. Die Drahtlagen in den Litzen sind in gleicher Schlagrichtung zu verseilen.

8. Die Verseilung muß so fest sein, daß sich die Drähte im betriebsmäßig belasteten Seil nicht mit einem Schraubenzieher verschieben lassen. Bei geringfügiger Verschiebbarkeit einzelner Drähte darf das Seil weiterverwendet werden, wenn ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung bestätigt.

9. Kerndrähte, Drahtlagen und Litzen von Förderseilen müssen geschmiert sein. Bei der Anwendung muß das Schmiermittel so dünnflüssig gemacht werden, daß nur ein dünner Überzug haften bleibt. Tränkungsmittel der Faserseele und Schmiermittel der Litzen müssen miteinander verträglich sein.

Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe muß das Schmiermittel zähklebrig und dem unter Punkt 5 angeführten Tränkungsmittel gleich oder ähnlich sein. Das Tränkungsmittel der Faserseele und das Schmiermittel für Drähte und Litzen müssen nach Art und Menge so beschaffen sein, daß Seilrutsch nicht zu erwarten ist. Stoffe, für die nach Punkt 5 nur ein Gesamtgehalt an Tränkungsmitteln der Faserseele von höchstens 25 v. H. zulässig ist, dürfen zur Schmierung der Litzen von Seilen für Treibscheibenförderanlagen nicht verwendet werden.

Rostschutz des Seiles

10. Sofern die einzelnen Litzen äußerlich in gleicher Weise wie ihre einzelnen Drahtlagen einen Schmiermittelüberzug erhalten haben, ist ein zusätzlicher geeigneter Schutzüberzug des ganzen Seiles nur bei erhöhter Korrosionsgefahr vorzusehen.

11. Der Rostschutz des Seiles ist zu erhalten. Trommel-, Bobinen- oder Unterseile sind auf einmal in ihrer ganzen Länge mit einem Schmiermittel anzustreichen oder zu besprühen. Seile für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe sind möglichst in Teillängen nachzuschmieren. Nach- und Erstschmiermittel müssen miteinander verträglich sein.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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