Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
a)Litera aFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
b)Litera bVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
c)Litera cUnterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;
d)Litera dFangvorrichtungen;
e)Litera eAufsetzvorrichtungen;
f)Litera fFührungsschlitten für Förderkübel;
g)Litera gmechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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