§ 140 BPVS

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:

a)

Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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