Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 140,
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
a)Litera aAusbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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