Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.
(2)Absatz 2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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