§ 136 BPVS Tägliche Prüfungen

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
    2. b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
    3. c)Litera cAufsetzvorrichtungen;
    4. d)Litera dder Wasserstand im Sumpf;
    5. e)Litera eder freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    6. f)Litera fSignalvorrichtungen;
    7. g)Litera gSeil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
    8. h)Litera hFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
    9. i)Litera iOberseile;
    (Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
    1. k)Litera kFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    2. l)Litera lVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
    3. m)Litera mFangstützen auf ihre Gangbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aFangvorrichtungen;
    2. b)Litera belektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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