(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a) | Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel; | |||||||||
b) | Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen; | |||||||||
c) | Aufsetzvorrichtungen; | |||||||||
d) | der Wasserstand im Sumpf; | |||||||||
e) | der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte; | |||||||||
f) | Signalvorrichtungen; | |||||||||
g) | Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern; | |||||||||
h) | Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile; | |||||||||
i) | Oberseile; | |||||||||
(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben) | ||||||||||
k) | Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte; | |||||||||
l) | Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre; | |||||||||
m) | Fangstützen auf ihre Gangbarkeit. |
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a) | Fangvorrichtungen; | |||||||||
b) | elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist. |
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