Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
c)Litera cAufsetzvorrichtungen;
d)Litera dder Wasserstand im Sumpf;
e)Litera eder freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
f)Litera fSignalvorrichtungen;
g)Litera gSeil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
h)Litera hFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
i)Litera iOberseile;
(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
k)Litera kFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
l)Litera lVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
m)Litera mFangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2)Absatz 2Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a)Litera aFangvorrichtungen;
b)Litera belektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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