Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 135 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 135 BPVS