§ 135 BPVS Instandgesetzte Teile

BPVS - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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