Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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