Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAb 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
1.Ziffer einsdas Pflegegeld gemäß § 38 oder § 40 betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),das Pflegegeld gemäß Paragraph 38, oder Paragraph 40, betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
2.Ziffer 2sich auf Grund der Anrechnung gemäß § 7 ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistungen liegt odersich auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistungen liegt oder
3.Ziffer 3auf Grund der Anrechnung gemäß § 7 kein Pflegegeld ausgezahlt wird.auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
Der Ausgleich nach Z 1 und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Z 3 in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.Der Ausgleich nach Ziffer eins und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Ziffer 3, in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
(2)Absatz 2Auf die gemäß Abs. 1 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß § 7 anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 1,50 Euro monatlich nicht erreicht.Auf die gemäß Absatz eins, gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß Paragraph 7, anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 1,50 Euro monatlich nicht erreicht.
(3)Absatz 3Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(4)Absatz 4Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.Soweit in den Absatz eins bis 3 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(6)Absatz 6Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
1.Ziffer einsbei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
2.Ziffer 2bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
3.Ziffer 3bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(9)Absatz 9Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des § 7 entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des Paragraph 7, entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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