Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür Personen gemäß § 3 Z 1 lit. e und g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung. § 21c Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Für Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e und g, Ziffer 5, Litera a,, b und d, Ziffer 6, Litera a und b sowie Ziffer 8,, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 12, gelten auch für die Vorschusszahlung. Paragraph 21 c, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 170/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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