Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
§ 21c Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist nur dann anzuwenden, wenn die Pflegekarenz oder die Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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