Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 13 Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn zum 30. Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene Leistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf das Pflegegeld.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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