§ 33e BPGG

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.

(2) Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

(3) Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.

(4) Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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