Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (§ 1034 ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (Paragraph 1034, ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
(2)Absatz 2Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
(3)Absatz 3Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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