Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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