Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Abs. 2 notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
a)Litera aSozialversicherungsnummer,
b)Litera bPflegegeldstufe,
c)Litera cGeburtsdatum,
d)Litera dGeschlecht,
e)Litera eDauer der Pflege durch den Angehörigen,
f)Litera fDauer des Pflegegeldbezugs;
2.Ziffer 2personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
a)Litera aName,
b)Litera bSozialversicherungsnummer,
c)Litera cGeburtsdatum,
d)Litera dGeschlecht,
e)Litera eAdresse (Bundesland),
f)Litera fDatum und Ort des Gesprächs,
g)Litera gangegebene psychische Belastungen,
h)Litera hObjektressourcen,
i)Litera iLebensbedingungen und Umstände,
j)Litera jpersönliche Ressourcen,
k)Litera kEnergieressourcen,
l)Litera lZiele zur Entlastung der Situation,
m)Litera mEmpfehlungen durch Berater.
(4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Absatz 3, angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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