Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
1.Ziffer einseiner schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
2.Ziffer 2eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
3.Ziffer 3sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
4.Ziffer 4Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
(2)Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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