Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
(2)Absatz 2Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.
(3)Absatz 3Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
(4)Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren mitzuwirken.
(6)Absatz 6Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in § 21d Abs. 1 normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der in Paragraph 21 d, Absatz eins, normierten gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1.Ziffer einsStammdaten der Antragsteller:
a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c)Litera cGeschlecht,
d)Litera dAdresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e)Litera eTelefonnummer,
f)Litera fBankverbindung und Kontonummer
2.Ziffer 2personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
f)Litera fHöhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;
3.Ziffer 3personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen:
a)Litera aNamen (Vornamen, Familiennamen),
b)Litera bSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c)Litera cPflegegeldstufe.
(7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß § 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß Paragraph 21 a, nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen gemäß Paragraph 21 b, beziehen, wenn der zu betreuende Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß Paragraph 21 b, für denselben Zeitraum gewährt wird. Die Paragraphen 10,, 11, 15, 18 Absatz 4,, 21, 24, 26, 27 Absatz 5,, 32 und 33a gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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