Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte oder beabsichtigte Dauer Dauer der Pflegekarenz.
(2)Absatz 2Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten oder beabsichtigten Dauer Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
(3)Absatz 3In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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