Norm: ASVG §99 Abs2ASVG §197 Abs1ASVG §366 Abs1BPGG §26 Abs1BPGG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine Entziehung ("Versagung") gemäß § 99 Abs 2 ASVG kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehlverhaltens) Verhaltens Anordnungen des zuständigen Versicherungsträgers nicht befolgt. Entscheidungstexte 10 ObS 286/94 Entscheidungstext O... mehr lesen...